Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23648
VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346 (https://dejure.org/2017,23648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.06.2017 - 20 CS 17.346 (https://dejure.org/2017,23648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 (https://dejure.org/2017,23648)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,23648) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b; AO § 130 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 2
    Pauschaler Mengenansatz bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung (hier: Kanalgebühren); Nacherhebung von Schmutzwassergebühren

  • rewis.io

    Pauschaler Mengenansatz bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Nacherhebung von Schmutzwassergebühren; Abgabebescheid als belastender Verwaltungsak; Nicht auf dem Grundstück verbrauchtes Wasser aus Eigengewinnungsanlage (Zisterne); Modifizierter Frischwassermaßstab; Pauschaler Mengenansatz je gemeldetem Einwohner und ...

  • rechtsportal.de

    Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung (hier: Kanalgebühren); Nacherhebung von Schmutzwassergebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist geklärt, dass Abgabenbescheide grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte sind, weshalb in einer bestimmten Festsetzung grundsätzlich keine begünstigende Aussage dahingehend liegt, dass die Abgabe nicht noch höher festgelegt werden kann (BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - NVwZ 1983, 613; BayVGH, B.v. 22.9.2003 - 23 ZB 03.1775 - juris Rn. m.w.N.).

    Insofern müssen besondere Umstände vorliegen, die einen solchen Schluss rechtfertigen (BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - NVwZ 1983, 613).

  • VGH Bayern, 18.02.1998 - 23 B 94.1973
    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346
    Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Nachweis der der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten endgültigen Mengen dem Gebührenschuldner überbürdet werden darf (BayVGH, U.v. 18.2.1998 - 23 B 94.1973; Driehaus a.a.O. Rn. 642d m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.11.2007 - 23 CS 07.2380
    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346
    Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2007 - 23 CS 07.2380 - juris; B.v. 16.2.2006 - 23 CS 06.135 - juris; B.v. 6.9.2005 - 23 CS 05.2024 - juris).
  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 (Az. 23 CS 01.2361 - juris Rn. 32) für die einzelnen Gebührenregelungen in der Satzung ein schlüssiges Gesamtkonzept zwischen Abzugsmengen, Mindesteinleitungsmengen und den aus Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen fordert, muss diese Prüfung dem Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Rahmen der summarischen Prüfung eines Sofortverfahrens sprengen würde.
  • VGH Bayern, 16.02.2006 - 23 CS 06.135
    Auszug aus VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346
    Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2007 - 23 CS 07.2380 - juris; B.v. 16.2.2006 - 23 CS 06.135 - juris; B.v. 6.9.2005 - 23 CS 05.2024 - juris).
  • VG Würzburg, 21.12.2017 - W 2 S 17.1371

    Festsetzung einer Schmutzwassergebühr

    Zudem werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2017 (20 CS 17.346) verwiesen, wonach die Regelung des Antragsgegners mit einer Pauschalierung von 32 m³ pro Einwohner und Jahr rechtmäßig sei.

    Eine Pauschalierung bei Eigenwassergewinnungsanlagen, wonach im ländlichen Bereich ein Abwasseranfall von 30 bis 60 m³ pro Person als sachgerecht angesehen werden kann, hat die Rechtsprechung akzeptiert (BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris).

    Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn durch Satzungsregelungen der Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen dadurch begrenzt wird, dass gleichzeitig ein bestimmter Wasserverbrauch pro Person und Jahr unterstellt wird (BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris).

  • VG Würzburg, 28.11.2018 - W 2 K 18.443

    Festsetzung von Schmutzwassergebühren

    Eine Pauschalierung bei Eigenwassergewinnungsanlagen, wonach im ländlichen Bereich ein Abwasseranfall von 30 bis 60 m³ pro Person als sachgerecht angesehen werden kann, hat die Rechtsprechung akzeptiert (BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris).

    Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Mindestgebühr, sondern um eine der Lebenserfahrung entsprechende und statistisch untermauerte (zulässige) Beschränkung nachgewiesener Abzugsmengen (BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris).

    Dass für die jeweiligen Verbrauchsjahre zuvor bereits bestandskräftige Gebührenbescheide ergangen waren, steht der streitigen Gebührennacherhebung nicht entgegen, denn diese beinhalten keine Aussage dahingehend, dass die Abgabe nicht noch höher festgelegt werden könne (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris).

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 - 6 CS 08.1957 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte.
  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 7 K 479/14

    Luftverkehrsrecht, An- und Abfluggebühren

    Ein Verwaltungsakt wird nämlich nicht dadurch begünstigend, dass er den Betroffenen weniger als möglich oder erwartet belastet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 26.06.2017 - 20 CS 17.346 -, Rn. 22 f., juris m.w.N.).
  • VGH Hessen, 13.08.2018 - 5 A 881/18

    Wasser- und Schmutzwassergebühren

    Demzufolge ist ein Gebührenbescheid, mit dem lediglich eine Gebühr festgesetzt ist, die die gesetzlich vorgesehene Höhe nicht ausschöpft, ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der - auch bei Bestandskraft - die Behörde nicht hindert, innerhalb der Verjährungsfristen den ausstehenden Gebührenbetrag zusätzlich zu erheben (vgl. für viele: Beschluss des Senats vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596 [BVerwG 18.03.1980 - BVerwG 1 C 51/79] ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, ZKF 2017, 239; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10.10 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 - Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 [OVG Thüringen 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07] ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120, sämtlich auch Juris).
  • VG Bayreuth, 28.08.2020 - B 4 S 20.277

    Nacherhebung einer Benutzungsgebühr (Wasser), städtischer Eigenbetrieb, richtiger

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass Abgabenbescheide grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte sind, weshalb in einer bestimmten Festsetzung grundsätzlich keine begünstigende Aussage dahingehend liegt, dass die Abgabe nicht noch höher festgelegt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - NVwZ 1983, 613; BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris Rn. 25; B.v. 22.9.2003 - 23 ZB 03.1775 - juris; Seemüller in Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Kommentar, PdK Bay E-4a, Art. 13, Vorbem. 7., Stand: November 2019).

    Ein solcher Verwaltungsakt kann dann in seinem "begünstigenden" Teil nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris Rn. 25; B.v. 22.9.2003 - 23 ZB 03.1775 - juris).

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 - 6 CS 08.1957 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte.
  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 - 6 CS 08.1957 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte.
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 - 6 CS 08.1957 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack, in: Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte.
  • VG München, 30.11.2023 - M 10 K 20.3377

    Untätigkeitsklage, Widerspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung (fehlerhaft),

    Ausgangspunkt des modifizierten Frischwassermaßstabes ist der vom Wasserversorger bezogene Frischwasserverbrauch (§ 10 Abs. 2 BGS/EWS) mit einer Modifizierung einerseits nach oben, d.h. zuzüglich der aus Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen und einer Modifizierung nach unten, d.h. abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Mengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.3.1995 - 8 N 3/93 - juris Rn. 16; ebenso BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 20 CS 17.346 - juris Rn. 20; B.v. 20.9.2004 - 23 CS 04.2321 - BeckRS 2004, 34184; U.v. 18.11.1999 - 23 N 99.1617 - juris - Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Bbg B.v. 14.3.2019 - OVG 9 B 1.14 - juris Rn. 14; VG München U.v. 7.2.2013 - M 10 K 12.4589 - juris Rn. 19).
  • VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 4 K 17.265

    Maßstab für die Benutzungsgebühren für eine Entwässerungseinrichtung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht